Die Zusammenführung von Gießen, Schmieden, Bearbeiten und Montage als Erfolgsschlüssel

Allgemeine Einkaufsbedingungen der a & f Großserien GmbH

§ 1 – Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen der a & f Großserien GmbH („a & f“) gelten für alle zwischen a & f und dem jeweiligen Verkäufer („Lieferant“) abgeschlossenen Verträge über den Kauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“).
2. Abweichende, entgegenstehende und ergänzende Bedingungen des Lieferanten, die a & f nicht ausdrücklich anerkennt, sind für a & f unverbindlich, auch wenn a & f ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten vielmehr auch dann, wenn a & f die Lieferung des Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.

§ 2 – Bestellungen / Vertragsabschluss
1. Das Angebot für den Abschluss eines Vertrages durch a & f („Bestellung“) kann der Lieferant nur unverzüglich bzw., wenn in der Bestellung eine Frist zur Annahme bestimmt ist, innerhalb dieser Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber a & f annehmen.
2. Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum der a & f, die sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind diese Unterlagen unverzüglich an a & f zurückzusenden.

§ 3 – Preise
1. Der von a & f in der Bestellung ausgewiesene Preis („Preis“) ist verbindlich und gilt „frei Haus“, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferanten getroffen wird. Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen.
2. Der Preis versteht sich einschließlich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

§ 4 – Zahlung
1. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten haben die von a & f angegebene Bestellnummer auszuweisen.
2. a & f zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferanten getroffen wird, innerhalb von 10 Werktagen, gerechnet ab Zugang der Ware und der Rechnung, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen netto.
3. Dem Lieferanten stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit der jeweilige Anspruch des Lieferanten rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

§ 5 – Lieferung und Lieferverzug
1. Die von a & f in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das von a & f angegebene Lieferdatum sind, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, für den Lieferanten verbindlich (Fixtermine).
2. Der Lieferant ist verpflichtet, a & f unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

§ 6 – Mängelrüge und Gewährleistung
1. a & f ist verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen.
2. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang der Ware von a & f abgesendet wird und dem Lieferanten anschließend zugeht. Die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen ab deren Entdeckung von a & f abgesendet wird und dem Lieferanten anschließend zugeht.
3. a & f stehen die gesetzlichen Mängelansprüche / Mängelrechte gegenüber dem Lieferanten zu. Der Lieferant haftet gegenüber a & f nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen.

§ 7 – Gefahrübergang
Soweit nicht abweichend vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware auf a & f über.

§ 8 – Betriebsmittelüberlassung
1. Sämtliche Maschinen, Vorrichtungen, Formen und / oder Werkzeuge etc. („Betriebsmittel“), die a & f dem Lieferanten zur Verfügung stellt, verbleiben im Eigentum von a & f und dürfen vom Lieferanten nur für die Herstellung der jeweiligen Ware verwendet werden. Die Weitergabe der Betriebsmittel an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung durch a & f.
2. Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber a & f, die ihm überlassenen Betriebsmittel als Eigentum von a & f entsprechend zu kennzeichnen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren, einsatzbereit zu halten und die erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen.
3. Der Lieferant versichert die ihm überlassenen Betriebsmittel auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken des Verlustes und übergibt a & f Allgemeine Einkaufsbedingungen der a & f Großserien GmbH auf Verlangen eine geeignete Bestätigung des Versicherers

§ 9 – Haftung / Versicherung
1. Wird a & f auf Grund eines Produktfehlers, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten in Anspruch genommen, hat der Lieferant a & f auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Lieferant die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat und im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Die Haftung gem. Ziffer 1 umfasst auch den Ersatz von Aufwendungen, welche sich aus oder im Zusammenhang mit einer von a & f durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufaktion wird a & f den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer für die Ware angemessenen Deckungssumme, mindestens jedoch in Höhe von 5 Mio. EUR je Personen- und Sachschaden, abzuschließen. Dies hat er auf Verlangen von a & f schriftlich nachzuweisen.
4. Auf Verlangen von a & f tritt der Lieferant, soweit dies nach den Versicherungsbedingungen zulässig ist, seine Erstattungsansprüche aus der Produkthaftpflichtversicherung auf erstes Anfordern an a & f ab. Hat der Lieferant im Zusammenhang mit der Herstellung / Lieferung der Ware weitere Versicherungen abgeschlossen, tritt er auf Verlangen von a & f auch die Erstattungsansprüche aus diesen Versicherungen auf erstes Anfordern an a & f ab.
5. Wird a & f von Dritten in Anspruch genommen, weil die Ware ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, a & f auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen.
6. a & f ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten Ansprüche eines Dritten gemäß Ziffern 1 und 5 anzuerkennen oder sonstige Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen.
7. Die Verjährung für die Freistellungsansprüche gemäß Ziffern 1 und 5 beträgt 3 Jahre, gerechnet ab Kenntnis von a & f von der Inanspruchnahme durch den Dritten.

§ 10 – Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Teilunwirksamkeit
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen dem Lieferanten und a & f ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist – nach Wahl von a & f – der Firmensitz von a & f oder Frankfurt a. M.
2. Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
3. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder Lücken aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: März 2011