The combination of casting, forging, machining and assembly is the key to success

Allgemeine Verkaufsbedingungen der a & f Großserien GmbH

§ 1 – Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen der a & f Großserien GmbH („a & f“) gelten für alle zwischen a & f und dem jeweiligen Käufer („Kunde“) abgeschlossenen Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob a & f die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
2. Abweichende, entgegenstehende und ergän-zende Bedingungen des Kunden, die a & f nicht ausdrücklich anerkennt, sind für a & f unverbindlich, auch wenn a & f ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 – Bestellungen / Vertragsabschluss
1. Eine Bestellung durch den Kunden gilt als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages.
2. Sofern sich aus der Bestellung nichts Abweichendes ergibt, kann a & f das Angebot des Kunden innerhalb von 2 Wochen durch Übersendung einer Auftragsbetätigung oder Zusendung der bestellten Ware annehmen.
3. Sämtliche Angebote von a & f sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – freibleibend und unverbindlich.

§ 3 – Preise
1. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise „ab Werk“ ohne Skonto und sonstige Nachlässe zzgl. etwaiger Transportkosten und Verpackungskosten sowie zuzüglich jeweils gültiger Steuern, Zölle und sonstiger öffentlicher Abgaben. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
2. Bei Lieferfristen von mehr als 4 Monaten ist a & f im Falle von Kostensteigerungen, die während des Herstellungsprozesses eingetreten und von a & f nicht zu vertreten sind, zu einer entsprechenden Anpassung des vereinbarten Preises berechtigt.
3. Bei einer nach Muster bzw. nach Zeichnungen anzufertigenden Ware stehen die Angaben der a & f zu Preis und Lieferzeit, wenn a & f zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages einen Vorlieferant („Zulieferer“) hinzuzieht, unter dem Vorbehalt einer Überprüfung durch den Zulieferer („Zuliefervorbehalt“).
4. Der Zuliefervorbehalt entfällt, wenn a & f nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Auftragsbestätigung dem Kunden schriftlich mitteilt, dass der vereinbarte Preis und / oder die vereinbarte Lieferzeit nicht aufrecht erhalten werden können und zu welchem Preis und / oder innerhalb welcher Lieferzeit die Lieferung erfolgen kann.
5. Wenn a & f den Zuliefervorbehalt ausübt und einen neuen Preis und / oder eine neue Lieferzeit mitteilt, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dieser Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten; weitere gegenseitige Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
6. Geht a & f innerhalb der in Ziffer 5 genannten 2-Wochen-Frist keine entsprechende Rücktrittserklärung zu, gilt der neue Preis bzw. die neue Lieferzeit als vereinbart.

§ 4 – Zahlung
1. Sämtliche Zahlungen des Kunden sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30-34, 65760 Eschborn, („Factor“) zu leisten, an die a & f ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus sämtlichen Geschäftsverbindungen abgetreten hat.
2. Befindet sich der Kunde gegenüber a & f mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen von a & f sofort fällig.
3. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- sowie Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit der jeweilige Anspruch des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

§ 5 – Lieferung und Lieferverzug
1. Ist keine abweichende Vereinbarung getroffen, liefert a & f die Ware „ab Werk“. In diesem Fall stellt a & f die Ware bereit und zeigt dem Kunden die Versandbereitschaft an. Der Kunde hat die Ware jeweils innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Versandbereitschaftsanzeige am von a & f benannten Übergabeort abzuholen.
2. Liefertermine, welche nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden, sind unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden.
3. In jedem Fall gelten Liefertermine oder Lieferfristen nicht als Fixgeschäfte.

§ 6 – Mängelrüge und Gewährleistung
1. Angaben zu Lieferumfang, Aussehen, Materialspezifikationen, Maßen, Gewicht usw. in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften der Ware.
2. Die Soll-Eigenschaften der Ware entsprechen jeweils der sonst üblichen Qualität von Lieferungen der a & f bzw. des Zulieferers.
3. Konstruktions- oder Formveränderungen, Abweichungen im Aussehen sowie Änderungen des Lieferumfangs berechtigen den Kunden Allgemeine Verkaufsbedingungen der a & f Großserien GmbH nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten, soweit die Ware nur unerheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
4. Die Ware ist unverzüglich nach Übergabe auf Mängel zu untersuchen. Offenkundige Mängel sind unverzüglich zu rügen. Nicht offenkundige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
5. Die gesetzliche Haftung von a & f im Falle von Sach- und / oder Rechtsmängeln ist auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Verlangt der Kunde Nacherfüllung, so kann a & f nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder Ersatz liefern (Nachlieferung).
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für a & f unzumutbar, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Maßgabe des § 9 die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
7. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang.
8. Für Schadensersatzansprüche des Kunden (einschließlich Folgeschäden und immaterielle Schäden) in Folge von Schlecht- oder Nichtleistung haftet a & f ausschließlich nach Maßgabe des § 9.

§ 7 – Gefahrübergang
1. Mit der Übergabe der Ware bzw. im Fall des § 5 Ziffer 1 nach Ablauf der dort benannten Frist, geht die Gefahr auf den Kunden über.
2. Im Falle von Werkleistungen tritt an die Stelle der Übergabe die Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Im Falle der Versendung der Ware geht die Gefahr – abweichend von vorstehender Ziffer 1 – bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den mit der Durchführung der Lieferung Beauftragten auf den Kunden über.

§ 8 – Eigentumsvorbehalt
1. a & f behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Vertrag vor. Das Vorbehaltseigentum an der Ware hat a & f auf den Factor übertragen.
2. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Zahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat a & f unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf unter Ei-gentumsvorbehalt stehende Ware erfolgen oder drohen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist a & f berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten und / oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; a & f ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf a & f diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Kunde ist befugt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und / oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei a & f als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt a & f Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
6. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt in voller Höhe bzw., wenn a & f gemäß vorstehender Ziffer 5 nur Miteigentum erworben hat, in Höhe des Miteigentumsanteils zur Sicherheit an a & f ab. a & f nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
7. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde neben a & f ermächtigt. a & f verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen a & f gegenüber bei Fälligkeit nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann a & f verlangen, dass der Kunde gegenüber a & f die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offen legt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und die Schuldner (Dritte) über die Abtretung informiert.
8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von a & f um mehr als 20 %, so wird a & f auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 9 – Haftung / Höhere Gewalt
1. a & f haftet in Fällen vorsätzlicher Pflichtverletzung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. In Fällen grob fahrlässiger Pflichtverletzung ist die Schadensersatzhaftung von a & f auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade a & f auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet a & f nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit a & f keinen Vorsatz zu vertreten hat.
4. Die Haftung von a & f wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz.
5. Soweit nicht in den vorstehenden Ziffern 1 bis 4 abweichend geregelt, ist die Haftung von a & f ausgeschlossen.
6. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Anspruchsentstehung und diesbezüglicher Kenntnis des Kunden. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 3; diese verjähren nach den gesetzlichen Regelungen.
7. Höhere Gewalt sowie Ereignisse und Umstände, deren Beeinflussung nicht in der Macht der Vertragspartner liegen (wozu insbesondere Verordnungen und Anordnungen von staatlichen Stellen, Streik und Aussperrung gehören) entbinden, soweit und solange sie die Erfüllung des jeweiligen Vertrages ganz oder teilweise unmöglich machen, beide Vertragspartner insoweit von ihren Verpflichtungen.
8. a & f wird auch dann von seiner Leistungsverpflichtung befreit, wenn die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes bei einem oder mehreren Zulieferer(n) eingetreten sind.

§ 10 – Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Teilunwirksamkeit
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen dem Kunden und a & f ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist – nach Wahl von a & f – der Firmensitz von a & f oder Frankfurt a. M.
2. Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
3. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder Lücken aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: März 2011